Vorsteuerabzug beim Sachsponsoring

Unternehmen, die mit Sportvereinen als Sponsoren zusammenarbeiten, wollen sicherstellen, dass ihre Werbeausgaben als Betriebsausgaben behandelt werden können und vorsteuerabzugsfähig sind. Die Voraussetzungen dafür stellt das Niedersächsisches Finanzgericht (FG) klar (Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20).

Im behandelten Fall hatte eine Fahrschule einem gemeinnützigen Sportvereins ohne weitere Vereinbarungen und unentgeltlich Sportkleidung mit Werbeaufdruck für verschiedene Jugendmannschaften überlassen. Das Finanzamt versagte der Fahrschule den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für die Kleidung mit der Begründung, dass die Spiele im Jugendbereich kaum vor Publikum stattfinden und damit keine nennenswerten Werbeleistungen vorliegen könnten. Zudem fehlte eine Vereinbarung, die Kleidung bei Spielen auch zu tragen. Das Niedersächsische FG sah das anders und ließ den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen für Sportkleidung mit Werbeaufdruck zu.

Das FG stellt klar, dass die Anforderungen beim Betriebsausgabenabzug andere sind als beim Vorsteuerabzug.

Dass die Aufwendungen beim Sponsor ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, setzt nicht voraus, dass der Verein die Trikotüberlassung als Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt. Für den Betriebsausgabenabzug – so das FG – kommt es allein auf eine betriebliche Veranlassung an. Die liegt auch vor, wenn der Sponsor lediglich sein Ansehen sichert oder erhöht. Bereits dann sind die Sponsoringausgaben betrieblich veranlasst, weil sie dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschaffen.

Hinweis: Das entspricht auch der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung.

Höher sind dagegen die Anforderungen an den Vorsteuerabzug des Sponsors. Der kommt nach Auffassung des FG nur dann in Betracht, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen ist.

Nach Auffassung des FG war das im vorliegenden Fall gegeben. Die Leistung besteht in der Benutzung der mit dem entsprechenden werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Kleidung, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die Sportkleidung erhält.

Schriftliche Vereinbarungen sind dazu nicht erforderlich. Ein umsatzsteuerlicher Leistungstausch setzt zwar ein Vertragsverhältnis zwischen Leistungsnehmer und -empfänger voraus. Das muss aber keine bestimmte – z.B. schriftliche – Form haben. Es genügt, dass die Vereinsvorstände mit der Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck einverstanden waren. Das lässt sich allein schon daraus schließen, dass die Spieler des Vereins die Trikots bei sportlichen Veranstaltungen tragen werden – wovon in aller Regel auszugehen ist. Eine darüberhinausgehende ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Vereins, die Spieler die Trikots bei bestimmten Veranstaltungen tragen zu lassen, ist nicht erforderlich.

Unerheblich ist nach Auffassung des FG außerdem, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen, bei den Spielen also erfahrungsgemäß ausschließlich Betreuer und eventuell einige Eltern anwesend sind. Im behandelten Fall kam es darauf nicht an, weil die Zielgruppe der Fahrschule, die sie mit der Werbung ansprechen wollte, gerade Jugendliche im Alter von 15 bis 20 Jahren waren – also die typische Zielgruppe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Wenn nach den genannten Maßgaben der Verein eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht hat, ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erfüllt. Ob der Verein eine korrekte Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs ohne Bedeutung.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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